Verordnung über Hundehaltung im Freien

Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde! Noch immer werden im ländlichen Raum Hunde an der Kette gehalten.
Es ist verboten!! Zwinger sind oftmals zu klein und falsch gebaut!

Es gibt eine Verordnung über das Halten von Hunden im Freien! Wenn Sie also einen Hund an einer Hütte angebunden sehen oder einen schlechten Zwinger, schweigen Sie nicht! Dem Tier geschieht Unrecht und es quält sich! Das darf man nicht hinnehmen! Auch wenn viele Menschen meinen, was der Vater und Großvater gemacht hat, darf ich auch!
Wir möchten Ihnen die einzelnen Punkte der Verordnung bekannt geben, damit Sie argumentieren können:

§ 1
Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im Freien gehalten werden. Haltung im Freien im Sinne dieser Verordnung ist:
Anbindehaltung
Zwingerhaltung
Haltung auf Freianlagen
Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Einrichtungen.

§ 2

Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein Schutzraum, z. B. eine Hundehütte, zur Verfügung steht.
Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem gesundheitsunschädlichen Material hergestellt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen nachteilige Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen.
Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen. Sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurchgelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt und gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.
Der Aufenthaltsbereich in der engeren Umgebung des Schutzraumes muss sauber gehalten werden. Der Boden muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versickern kann.
Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss dem Hund außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung sehen.

§ 3
Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht einschneidenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.
Die Anbindung (Kette, Seil oder ähnliches) muss mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die eine Verkürzung der Anbindvorrichtung durch Aufdrehen verhindern. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen ein, dass der Hund sich nicht verletzen kann. Bei Ketten darf die Drahtstärke der Glieder 3,2 mm nicht überschreiten.
Die Anbindung darf nur an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung (Laufseil, Laufdraht, Laufstange) angebracht werden. Die Anbindung muss an der Laufvorrichtung frei gleiten können und so bemessen sein, dass sie dem Tier einen zusätzlichen beidseitigen Bewegungsspielraum von mindestens 2,5 m bietet.
Laufvorrichtung und Anbindung müssen so angebracht sein, dass der Hund seinen Schutzraum ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Kot ist regelmäßig zu entfernen.

§ 4
Hunde dürfen nur dann in offenen oder teilweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn ihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar mit dem Zwinger verbunden ein Schutzraum zur Verfügung seht. Der Schutzraum muss den Anforderungen des § 2 genügen.
Die Grundfläche des Zwingers muss der Zahl und Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepasst sein. Die Mindestbreite des Zwingers muss der Körperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittelgroßen, über 20 kg schweren Hund ist eine Grundfläche ohne Schutzraum von mindestens 8 qm erforderlich; für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, sind die Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen.
Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung des Zwingers müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so verarbeitet sein, dass die Hunde sich nicht verletzen können. Die Einfriedung muss zusätzlich so beschaffen sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden kann. Mindestens eine Seite des Zwingers muss den Hunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der Boden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem Material; muss außerhalb des Schutzraumes eine wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der Boden muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit versichern oder abfließen kann. Das innere des Zwingers muss sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen muss den Hunden außerhalb des Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung stehen.
Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde, die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusammengebracht werden.
Werden Hunde in einem Zwinger in Einzelboxen gehalten, so muss die Trennvorrichtung der Boxen so beschaffen sein, dass die Hunde sie nicht überwinden und sich nicht beißen können. Für die Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen des Absatze 2.

§ 5
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 gelten sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger (Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus ausreichend vom Tageslicht beleuchtet sein. Die #Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet werden.

§ 6
Werden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Räumen gehalten, so muss ihnen ein Schutzraum zur Verfügung stehen, der den Anforderungen des § 2 genügen muss. In der warmen Jahreszeit kann anstelle eines Schutzraumes in den genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien, gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material eingerichtet werden. Werden die Hunde angebunden gehalten, so gelten im übrigen die §§ 2 und 3.

§ 7
Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragter hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der Beschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung von dem Zustand der Anbindevorrichtung zu überzeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.
Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu halten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzen kann. Frischer Trank muss dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Hunden, die angebunden oder in Räumlichkeiten nach § 6 gehalten werden, muss täglich mindestens 60 Minuten freier Auslauf gewährt werden.

§ 8
Es ist verboten,
Hunde mittels Würge- oder Stachelhalsband,
tragende Hündinnen vom letzten Drittel der Trächtigkeit ab,
säugende Hündinnen oder
kranke Hunde
angebunden zu halten,
Hunde bei anhaltend nasser Witterung angebunden oder in offenen nicht überdachten Zwingern zu halten.


Liebe Tierfreundinnen und Tierfreunde, scheuen Sie sich nicht, den zuständigen Amtsveterinär, die Polizei oder den Tierschutz zu informieren, wenn Sie einen Verstoß gegen diese Verordnung feststellen. Ist Ihnen der Hundehalter bekannt, so sprechen Sie mit ihm. Vielleicht ist er einsichtig ! Wenn Sie sich aber zu einer Meldung bei einer zuständigen Stelle entschließen, so bleiben Sie bitte nicht anonym!

Seien Sie mit uns das Sprachrohr der Tiere!!


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