Tierschutzvereine Hundehändler?

Tierschutz oder gewerblicher Tierhandel? (29. November 2011)

Rechtsgutachten von TASSO, bmt und ETN zur Verbringung von Hunden nach Deutschland liegt vor.

Tierschutzorganisationen, die das Elend der Straßenhunde in Süd- und Osteuropa bekämpfen, indem sie im Rahmen ihres Auslandstierschutzes Kastrationsaktionen durchführen und Hunde nach Deutschland vermitteln, sehen sich inzwischen zunehmend dem Vorwurf des Tierhandels durch die Veterinärbehörden ausgesetzt. Mit der Folge, dass einige Veterinärämter mittlerweile gemeinnützige Tierschutzorganisationen, mit profitorientierten, kriminellen Hundehändlern, die unter Missachtung bestehender Gesetze, Welpen nach Deutschland einführen, gleichsetzen.

Während der Handel mit den Wühltischwelpen in den letzten Jahren von Politik und Verwaltung weitgehend ignoriert wurde, verlangen nun andererseits immer mehr Veterinärbehörden von Tierheimen und Tierschutzvereinen, dass diese eine Genehmigung für den gewerblichen Handel mit Tieren nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 TierSchG beantragen. Obwohl eindeutig erkennbar ist, dass bei Tierschutzorganisationen kein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt bzw. keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

In der Hilfe für Straßenhunde im Ausland sieht TASSO einen elementaren Beitrag zum Tierschutz und zur Humanität in einem modernen und geeinten Europa. Deshalb und um in diesem Bereich Rechtssicherheit für die betroffenen Akteure zu schaffen, haben TASSO, bmt und ETN ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbringung von Hunden nach Deutschland einer genauen Prüfung unterzieht und bewertet.

Das Gutachten „Die Verbringung von Hunden nach Deutschland - Tierschutz und gewerblicher Handel“ des auf Tierschutzrecht versierten Rechtsanwaltes, Dr. Konstantin Leondarakis, kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG für einen gewerblichen Handel von Tierschutzorganisationen nicht verlangt werden kann, da diese keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Weiter empfiehlt das Gutachten den Tierschutzorganisationen, die von der Exekutive eine solche Erlaubnispflicht durch Anordnung auferlegt bekommen, mit Widerspruch oder Klage dagegen vorzugehen, da solche Anordnungen als rechtswidrig eingestuft werden.

TASSO, bmt und ETN haben das Gutachten inzwischen an die für Tierschutz zuständigen Minister der Länder geschickt, verbunden mit der Forderung nach bundesweit einheitlichen Regelungen für die Verbringung von Hunden nach Deutschland.

Zum Gutachten

© Copyright TASSO e.V.
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Arbeiten so Tierhändler vor Ort, z. B. in Spanien oder anderen europäischen Ländern ?
(Mai 2011)

(Lesen dazu auch Musterprozeß)
Weiter unten können Sie weitere Informationen als PDF finden (einfach anklicken) unter:
Transportverordnungen

Das Einreisen von Welpen, hierzu ein Link der Bundestierärztekammer:
http://www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/tierseuchen/eu-heimtierpass/reisen_welpen.htm

* Verordnung der Europäischen Union zum Schutz von Haustieren (als PDF)
* Vortrag (Hunde aus dem Ausland) Tierschutz Hannover 2010 (als PDF)
* Verordnung 1/2005 (als PDF)
* Verordnung EG Nr. 998-2003 (als PDF)
* Verordnung EU Nr. 388 2010 der Kommission (als PDF)
* Richtline 92-65 EWG des Rates (als PDF)
* Verordnung Neu Gesundheitsbescheinigungen Deutsch (als PDF)

Es gibt viel wichtiges zu lesen, will man gut informiert sein!


Information zu Traces

Mit dem System TRACES () wird eine einheitliche elektronische Datenbank geschaffen, mit der sich einerseits Transporte von Tieren und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie von Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern verfolgen lassen und andererseits alle Referenzdaten zum Handel mit diesen Waren verfügbar gemacht werden können.

Hauptmerkmale von TRACES sind die elektronische Übermittlung der Informationen, die zentrale Verwaltung der in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Referenzdaten, die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen und die Mehrsprachigkeit.

Mit einem solchen System lässt sich der Informationsaustausch über den Gesundheitszustand der Tiere und Tierschutzaspekte zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen eine Veterinärbescheinigung oder ein Veterinärdokument für Tiere oder tierische Erzeugnisse ausgestellt wurde, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats erleichtern.

Mit Hilfe dieses Systems kann die Kontrolle von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs verbessert werden, kann schnell die Quelle einer Ansteckung ermittelt und die Ausbreitung der Seuche verhütet werden, lässt sich die Risikobewertung zentralisieren, können den Veterinärbehörden die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Referenzdaten in der jeweils aktuellsten Fassung zur Verfügung gestellt werden und lässt sich durch die Integration der Wirtschaftsteilnehmer der Verwaltungsaufwand dieser Behörden verringern.

Das TRACES-System wird zum einen gespeist mit Angaben aus folgenden Dokumenten:

Den Gemeinsamen Veterinärdokumenten (GVDE) für die Einfuhr von Tieren aus Drittländern (auch in Fällen eines Transits durch ein oder mehrere Drittländer vor Ankunft an den Grenzen der EU);
den GVDE für Erzeugnisse, die sich innerhalb der EU im Transit befinden, und für Erzeugnisse, die aus einem Drittland eingeführt werden;

den GVDE für alle abgelehnten Partien;

den Veterinärbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, wenn in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften derartige Bescheinigungen gefordert werden;

Zum anderen werden die in den Rechtsvorschriften geforderten Referenzdaten sowie die von den Mitgliedstaaten verhängten Beschränkungen eingegeben.

Traces ist ein System für den Handel mit Tieren, wir transportieren Gundsätzlich keine Tiere die für den Handel bestimmt sind.
Alle Vereine die mit uns Tiere tranportieren stellen uns die dafür notwendigen Erklärungen aus.
Bei uns heisst es zB.

Es werden ausschliesslich Hunde und Katzen ( Haustiere ) für Tierschutzorganisationen befördert. Es werden keine Tiere für private Personen befördert. Die Organisation des Transports wird durch den TSV-Tieroase-Marburg-Giessen e.V. übernommen.
Dieser Transport von Tieren dient ausschliesslich dem Satzungsgemässen gemeinnützigen Zweck der Vereine, gesunde Hunde und / oder Katzen zu retten. Es wird grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit, die zu einer steuerlichen Veranlagung führt, bzw. in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird getätigt. Dieser Transport von Tieren, dient ausschliesslich dem Interesse am Tier und ist nicht dazu bestimmt, das Tiere dieses Transports Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein oder zu werden. Alle Tiere bleiben Eigentum der Tierschutzorganisationen und werden auch in Zukunft nur gegen Schutzvertrag mit Eigentumsvorbehalt abgegeben.

Für uns bedeutet dies, das mit der VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2010 DER KOMMISSION der Missbrauch der VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES unterbunden werden soll.

Dazu heisst es in VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2010

Um solche Praktiken zu vermeiden und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 zu gewährleisten, sollte dafür gesorgt werden, dass dieselben Vorschriften gelten, wenn Hunde, Katzen und Frettchen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anforderungen und Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gelten für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teile A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten, wenn die Gesamtzahl der Tiere, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der genannten Verordnung aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, fünf übersteigt.

in Artikel 12 heisst es:

VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B
Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt
werden,
a) von der zuständigen Behörde der Grenzübergangsstelle für Personen,
die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle
und einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, wenn
die Anzahl der Heimtiere sich auf höchstens fünf beläuft,
b) den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen,
wenn die Anzahl der Heimtiere fünf übersteigt.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständige Behörde
und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

Ich bin mal gespannt, wer von euch bemerkt, was sich hier wirklich geändert hat ?

(Innergemeinschaftliche Transporte werden jetzt behandelt wie Transporte aus Drittländern. Warum das bloß ?)
Mai 2011, Anita Weber


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