Musterprozess

...zum Transport

Liest man die "Info" 2x, fällt jedem von uns einiges auf, das ist meine persönliche Meinung.

Neues von ZERGportal
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Antwortschreiben des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), Dr. Patric Huselstein, vom 28. September 2010:

Bevor ich die von Ihnen im Zusammenhang mit dem Innergemeinschaftlichen Verbringen von Heimtieren aufgeworfenen Fragen im Einzelnen beantworte, möchte ich Folgende Bemerkungen vorneweg schicken:

Die Intention bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken war es, Verbringungssituationen zu regeln, bei denen der Besitzer eines Tieres innerhalb der EU, oder von außerhalb der EU, in einen Mitgliedstaat einreist und sein Tier ihn auf diesem Weg begleitet. In der Regel handelt es sich dabei um Urlaubsreisende, die sich vorübergehend mit ihrem Tier an einem Ort aufhalten und mit diesem Tier auch wieder nach Hause zurückkehren (sog. Reiseverkehrsregelung). Um bestimmte Situationen aufzufangen, in denen es dem Besitzer z.B. wegen einer Erkrankung nicht möglich ist mit seinem Tier (zurück) zu reisen, kann das Tier auch in Begleitung einer vom Besitzer beauftragten Person reisen. Dabei geht man davon aus, dass das Tier wieder zum eigentlichen Besitzer zurück gelangt. Entscheidend für die Frage, ob die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 anzuwenden sind, ist also, ob bei der Verbringung ein Tier transportiert wird, das dazu bestimmt ist, an einen anderen Besitzer abgegeben oder verkauft zu werden. Liegt ein Besitzerwechsel vor, so gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel; auch wenn weniger als 5 Tiere verbracht werden. Daher sind die von Ihnen angesprochenen Regelungen der VO (EU) Nr. 388/2010 für diese Fragestellung unerheblich.

Soweit zur Intention des Verordnungsgebers.

Darüber hinaus möchte ich festhalten, dass der Begriff des "Flugpaten" keiner allgemein gültigen Definition zugänglich ist. Sollten also die im Rahmen von Flugpatenschaften verbrachten Tiere dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufes oder eines Besitzerwechsels zu sein, so finden die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG zum gewerblichen Handel mit diesen Tieren Anwendung.

Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

1. Müssen Tierschutzvereine und Tierheime zukünftig eine Registernummer nach § 4 BmTierSSchV beim zuständigen Veterinäramt beantragen, wenn Sie Tiere per Flugpaten nach Deutschland holen?

Antwort BMELV: Gemäß § 4 der BMTierSSchV hat derjenige, der Tiere innergemeinschaftlich gewerbsmäßig verbringen oder einführen will, dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde erteilt eine Registrierungsnummer und erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register.

2. Sind diese Transporte per Flugpate der Veterinärbehörde einen Werktag vorher zu melden?

Antwort BMELV: Es liegt im Benehmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine solche Anzeige anzuordnen.

3. Da Welpen unter 15 Wochen (ohne Tollwutimpfung) auch nicht per Flugpate eingeführt werden dürfen, gibt es für Tierschutzvereine die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, um z.B. ein Muttertier mit ungeimpften Welpen unter 3 Monaten einführen zu können?

Antwort BMELV: Ein Verbringen von unter 3 Monate alten nicht gegen Tollwut geimpften Welpen (auch in Begleitung eines Muttertieres) ist im Rahmen des gewerblichen Handels nicht möglich.

4. Müssen zukünftig Transporte auf dem Landweg, organisiert bzw. durchgeführt durch Tierschutzvereine oder beauftragte Transporteure, per TRACES gemeldet werden und ab welche Tieranzahl ist diese TRACES-Meldung erforderlich?

Antwort BMELV: Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 92/65/EWG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG sind Verbringungen im Rahmen des gewerblichen Handels unabhängig von der Art des Transportes und der Anzahl der Tiere am Tag der Verbringung über das TRACES-System zu melden.

5. Müssen Tierschutzvereine und Tierheime zukünftig eine Registernummer nach § 4 BmTierSSchV beim zuständigen Veterinäramt beantragen, wenn Sie organisiert Transporte auf dem Landweg durchführen bzw. durch beauftragte Transporteure durchführen lassen?

Antwort BMELV: Siehe hierzu Antwort zu Frage 1.

6. Benötigen aufgrund der neuen Bewertung der Rechtlage zukünftig auch Tierschutzvereine eine Genehmigung zum gewerblichen Handel mit Tieren (§11 Abs. 1 Nr 3 b TierSchG), so wie es das Ministerium in Schleswig-Holstein verlangt, wenn organisierte Transporte durch Tierschutzvereine durchgeführt werden?

Antwort BMELV: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Tierschutzgesetz bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Vorschrift gilt auch für Tierschutzvereine.

7. Ist eine Genehmigung zum gewerblichen Handel mit Tieren (§11 Abs. 1 Nr 3 b TierSchG) auch dann erforderlich, wenn das Tierheim bzw. der Tierschutzverein schon eine Genehmigung als "tierheimähnliche Einrichtung" nach §11 Abs. 1 Nr. 2 besitzt?

Antwort BMELV: Das Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung und der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren sind unterschiedliche Tätigkeiten, für die jeweils eine Erlaubnis erforderlich ist. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind die Tätigkeiten, für die die Erlaubnis beantragt wird, anzugeben.

8. Wie kann es aufgrund der Rechtslage sein, das ein kommerzieller Welpenhändler wie XXXX hunderte von Welpen unter 3 Monate aus den Ausland (z.B. Ungarn) nach Deutschland verbringt bzw. verbringen lässt und der zuständiger Kreis-Veterinär dies offensichtlich erlaubt und duldet? Gibt es dazu eine Ausnahmegenehmigung, damit im gewerblichen Bereich Welpen ungeimpft und unter 3 Monaten eingeführt bzw. nach Deutschland gebracht werden dürfen?

Antwort BMELV: Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG müssen Hunde für den gewerblichen Handel u.a. die Anforderungen des Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen. Danach ist ein innergemeinschaftliches Verbringen dieser Tiere nur dann möglich, wenn eine gültige Tollwutschutzimpfung vorliegt. Als gültig wird die Tollwutimpfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2005/91/EG 21 Tage nach Abschluss des Impfprotokolls betrachtet, das der Hersteller für die Erstimpfung in dem Land, in dem die Impfung vorgenommen wird, vorschreibt. Da das Immunsystem von Hundewelpen erst in einem Alter von ca. 3 Monaten ausreichend ausgebildet ist, um genügend eigene Antikörper zu bilden, liegt das empfohlene Mindestalte für die Erstimpfung gegen Tollwut in der Regel bei 3 Monaten. Ein Verbringen von unter 3 Monate alten ungeimpften Welpen ist im Rahmen des gewerblichen Handels also nicht möglich.

In Deutschland sind nach dem Grundgesetz die Länder für die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Gemeinschaftsrechts zuständig. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich mich zu dem konkreten von Ihnen geschilderten Fall nicht äußern kann.

Download als PDF:
http://ZERGportal.de/pdf/BMELV_Antwort_Einfuhr_und_Tranport_von_Heimtieren_ZERGportal.pdf

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HINWEIS ZERGportal:
Das Antwortschreiben des BMELV vom 28. September 2010 wurde von uns aus Datenschutzgründen anonymisiert, somit wurden Emailadressen entfernt und Namen unkenntlich gemacht.

Falls Sie das Originalschreiben des BMELV benötigen und uns ein berichtigtes Interesse nachweisen können, so bitten wir um kurze Mitteilung an info@ZERGportal.de .

Wir hatten Ende August 2010 einen Fragekatalog - den wir möglichst einfach gehalten haben, damit es dann auch jeder versteht - an das BMELV Bonn, die LANUV Recklinghausen sowie das MUNLV in Düsseldorf geschickt. Als Zwischenantwort schrieb uns Dr. Huselstein am 21.09.2010, dass wir eine mit allen Beteiligten abgestimmte Antwort in Kürze erhalten.

Hintergrund unserer Anfrage waren Meldungen und Veröffentlichungen von unterschiedlichen Organisationen aus der jüngsten Zeit, dass es angeblich eine neue Richtlinie in Hessen geben würde, dass Tierschutzvereine, die Tiere aus dem Ausland holen bzw. nach Deutschland verbringen, dazu aufgefordert werden, einen §11-Genehmigung für Handel mit Wirbeltieren einzuholen. Weiterhin gab es verschiedene Vorfälle an dt. Flughäfen, wo die Flugpaten Probleme mit dem Zoll bekommen hatten und dies selbst dann, wenn alle Papiere und Impfungen in Ordnung waren.

Musterprozess vor dem Verwaltungsgericht Schleswig
In dem Zusammenhang möchten wir noch einmal auf eine Feststellungsklage vor dem VG Schleswig hinweisen (AZ.: 1 A 31/10). Ein der Redaktion bekannter Tierschutzverein hat im März 2010 eine Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht. Das zuständige Ministerium in Schleswig-Holstein verlangt von diesem Verein eine Genehmigung zum gewerblichen Handel mit Hunden (§11 Abs. 1 Nr 3 b) TierSchG), eine Anzeigen- und Registrierungspflicht nach § 4 BmTierSSchV sowie die Einhaltung der EU-Transportverordnung 1/2005. Mit der gewerblichen §11-Genehmigung wären Tierschützer aus juristischer Sicht Hundehändler, so die Meinung der 1. Vorsitzende und deswegen wehrt sich der Verein. Da der gemeinnützig anerkannte Verein ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, sieht der Klagevertreter, ein bekannter Rechtanwalt für Verwaltungsrecht aus Düsseldorf, gute Erfolgschancen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr ZERGportal - Team
www.ZERGportal.de


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